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Pilotaktivitäten zum Pariser Übereinkommen

Allgemeines

Im Dezember 2015 wurde an der 21. Konferenz der Vertragsstaaten zur Klimarahmenkonvention (UNFCCC) in Paris ein Übereinkommen verabschiedet, welches das von 1997 datierende Kyoto-Protokoll ablöst und die internationale Klimapolitik ab 2021 auf neue Füsse stellt.


Artikel 6 des Pariser Übereinkommens sieht vor, dass Emissionsreduktionen zwischen Staaten gehandelt werden können und ein Käuferstaat damit seine Emissionen unter das abgegebene nationale Emissionsziel drücken oder Mehremissionen gegenüber diesem Emissionsziel kompensieren kann. Voraussetzungen dafür sind, dass (i) die Umweltintegrität der Emissionsreduktionen gewährleistet ist, (ii) der Transfer korrekt verbucht wird, so dass keine Doppelzählungen entstehen, und (iii) damit ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung verbunden ist. Die konkreten Regeln dazu konnten bislang nicht verabschiedet werden; dies soll nun Ende 2021 an der Konferenz der Vertragsparteien in Glasgow geschehen.


Die Schweiz hat ihre Absicht bekundet, den Artikel 6 des Pariser Übereinkommens in erheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen. Nach der Ablehnung des nationalen CO₂-Gesetzes in der Referendumsabstimmung vom 13. Juni 2021, das diesen Umfang spezifiziert hätte, ist nun aber vorerst offen, wie es um die Nutzung von Artikel 6 durch die Schweiz bestellt ist.


Der aktuelle Vertrag zwischen dem Bund und der Stiftung Klimarappen sieht gleichwohl vor, dass ein Betrag von mindestens 20 Mio. Franken eingesetzt wird, um Pilotaktivitäten zu finanzieren, welche der Konkretisierung und Anwendung der Möglichkeiten unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris dienen und die in Einklang stehen mit den Schweizer Verhandlungspositionen bei den internationalen Klimaverhandlungen. Der Entscheid über Pilotaktivitäten erfolgt in Abstimmung mit dem dafür zuständigen Organ des Bundes.


Aktueller Stand

Die Stiftung Klimarappen verfolgt als Resultat einer Anfang 2017 durchgeführten Ausschreibung gegenwärtig noch eine Pilotaktivität weiter.